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Gewerbe 1
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt
Gewerbe 2
Räumungen wertlosen Gutes aus Wohnungen, Häusern, Kellern, Dachböden, Höfen, Garagen, Geschäftslokalen und industrieanlagen unter Ausschluss der dem Handelsgewerbe und Handelsagenten, Güterbeförderungsgewerbe und sonstigen reglementieren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (Entrümpler).